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null COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

29.09.2020
COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

Mit der COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung können voraussichtliche betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019, mittels Rücklage, berücksichtigt werden, um positive Liquiditätseffekte zu schaffen. Eine COVID-19-Rücklage setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte im Jahr 2019 positiv und im Jahr 2020 voraussichtlich negativ ist. Die Höhe beträgt ohne weiteren Nachweis bis zu 30 Prozent, wenn keine Vorauszahlung 2019 geleistet wurde und bis zu 60 Prozent, wenn ein Verlust im niedergelassenen Bereich 2020 glaubhaft gemacht wird. Nähere Informationen dazu finden Sie in diesem Rundschreiben. Die Ärztekammer empfiehlt jedenfalls, die Eckdaten und die Überlegungen im Rundschreiben mit Ihren Steuerberater*innen oder Wirtschaftstreuhänder*innen zu besprechen.