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Ein- und Ausreisebestimmungen - Aktuelle Maßnahmen

26.6.2020

Aufhebung der Test- und Quarantänepflicht bei Einreise aus Spanien

Neben diesen 31 Staaten ist seit 21. Juni 2020 auch die Einreise aus Spanien ohne Gesundheitsattest oder Quarantänepflicht möglich. Dies gilt für Personen, die...

  • ...ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem der angeführten Staaten inklusive Spanien haben und...

  • ...glaubhaft machen können, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder einem der angeführten Staaten inklusive Spanien aufhältig waren.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.
 



Wie Sie in den letzten Tagen aus den Medien sicherlich vernommen haben, ändern sich die Ein- und Ausreisebestimmung nach und aus Österreich rasant und stetig. Aus diesem Grunde werden wir Sie nun in engmaschigerem Abstand über diesbezügliche Aktualisierungen informieren.

Informationen zur Wiedereinführung der Binnengrenzkontrollen zu den Nachbarländern
Zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus wurden zu allen Nachbarländern Grenzkontrollen wiedereingeführt. Eine Einreise nach Österreich aus diesen Staaten ist ausnahmslos nur an bestimmten Grenzübergängen erlaubt. Personen, die aus diesen Ländern nach Österreich einreisen wollen, haben ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen, das einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt. Das Zeugnis darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Personen, die ein solches Zeugnis nicht vorlegen können, wird die Einreise verwehrt. Österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, ist es erlaubt, sich zu einer unverzüglich anzutretenden 14-tägigen selbstüberwachten Heimquarantäne zu verpflichten (Bestätigung durch eigenhändige Unterschrift). Wenn währenddessen ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wird und dieser negativ ist, kann die 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne beendet werden.

Folgenden Konstellationen/Personengruppen sind von den Maßnahmen ausgenommen:

  • Güterverkehr

  • Gewerblichen Verkehr (mit Ausnahme der gewerblichen Personenbeförderung)

  • Repatriierungsfahrten

  • Besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind

  • Zwingende Gründe der Tierversorgung im Einzelfall, welche bei der Kontrolle glaubhaft zu machen sind

  • Gemeinden Vomp-Hinterriss, Mittelberg und Jungholz

  • Pendler-Berufsverkehr

  • Einsatzfahrzeuge im Sinne des § 26 StVO

  • Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, ist es erlaubt, nach Österreich einzureisen, wenn dies zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung vorzuweisen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig

  • Passagiere öffentlicher Verkehrsmittel, wenn das Verkehrsmittel auf seiner planmäßigen Route ohne Zwischenstopp ausländisches Territorium quert.

Umfassendere aktuelle Details (Lenker und Betriebspersonal, Saisonarbeitskräfte, Durchreise durch Österreich, usw.) finden Sie hier auf der Website des Bundesministeriums für Inneres. Regelungen, die die Ausreise aus Österreich betreffen, finden Sie hier auf der Website des Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.