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null Gesetz für Miete/Kredite

4. Covid-19-Gesetz für Miete/Kredite

  • Miete

Mit diesem Gesetz werden unter anderem die Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen beschränkt, allerdings nur bei Wohnungsmieten! Für Geschäftsraummieten, also auch die Miete von Ordinationsräumlichkeiten, finden diese Bestimmungen keine Anwendung!

  • Kredite

Eine weitere Bestimmung sieht eine Erleichterung für Kreditnehmer vor, die vor dem 15. März 2020 einen Kredit aufgenommen haben und nun von der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen sind. Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird jeweils um drei Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag verschoben und bezieht sich nicht nur auf Verbraucherkreditverträge, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen (Kleinstunternehmen: Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz kleiner/gleich 2 Mio. EUR).