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Kundmachung des 12. und 16. COVID-19-Gesetzes

Wir dürfen Sie auf dieses Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) zur Kundmachung des 12. COVID-19-Gesetzes und des 16. COVID-19-Gesetzes hinweisen.

Das 12. COVID-19-Gesetz enthält Maßnahmen zum Wiederhochfahren des Behördenbetriebs, wie insbesondere die einzuhaltenden Regeln bei mündlichen Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen sowie die Möglichkeit von audiovisuellen Verhandlungen bei Verwaltungsverfahren. Weiters sind zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Erleichterungen im Zustellgesetz vorgesehen.

Das 16. COVID-19-Gesetz sieht im Wesentlichen Änderungen des Epidemiegesetzes vor. Unter anderem wird die Etablierung von Screening-Programmen und die Einrichtung eines COVID-19-Screening-Registers durch das Bundesministerium für Gesundheit geregelt. Weiters sind Auflagen für wieder erlaubte Veranstaltungen vorgesehen, wobei festzuhalten ist, dass keine Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen, auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe erfolgen dürfen. Zur Unterstützung der Epidemieärzte wird in einem neuen § 27a geregelt, dass der Landeshauptmann - sofern es bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 erforderlich ist und es sich nicht um Ärzt*innen vorbehaltene Tätigkeiten handelt - auch andere geeignete Personen zur Unterstützung der genannten Maßnahmen des Bundesgesetzes unter Wahrung der Amtsverschwiegenheit und aller Erfordernisse des Datenschutzes bestellen kann.