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null Schwangerschaft

Schwangeren Ärztinnen wird empfohlen, sofern noch nicht geschehen, die Schwangerschaft umgehend dem Dienstgeber/ Abteilungsvorstand zu melden. Seitens des KAV wird den Abteilungsleitungen durch die Generaldirektion nahegelegt, schwangeren Kolleginnen, die im direkten Patient*innen- bzw. Bewohner*innenkontakt stehen, abzuziehen. Falls für diese Kolleginnen weder ein Einsatz in der Dienststelle bzw. woanders im KAV noch eine Arbeit von zu Hause aus möglich ist, ist dies unter „Sonderurlaub – Vorerkrankung Coronavirus“ zu vermerken. Betroffene Kolleginnen, die trotzdem unterstützen möchten, können einer Nebenbeschäftigung an den Telefonhotlines des Ärztefunkdiensts nachgehen.

Information für schwangere Ärztinnen im KAV

Schwangeren Ärztinnen wird empfohlen, sofern noch nicht geschehen, die Schwangerschaft umgehend dem Dienstgeber/Abteilungsvorstand zu melden. Seitens des KAV wird den Abteilungsleitungen durch die Generaldirektion nahegelegt, schwangere Kolleginnen, die im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten stehen, abzuziehen. In Bereichen der unmittelbaren Betreuung wie im Gesundheitsbereich – dort wo Schutzmasken getragen werden müssen – dürfen Schwangere nicht arbeiten. Das Tragen von Atemschutzmasken erschwert die Atmung und ist daher für Schwangere verboten. Falls für diese Kolleginnen weder ein Einsatz in der Dienststelle bzw. woanders im KAV noch eine Arbeit von zu Hause aus möglich ist, ist dies unter "Sonderurlaub - Vorerkrankung Coronavirus" zu vermerken. Betroffene Kolleginnen, die trotzdem unterstützen möchten, können einer Nebenbeschäftigung an den Telefonhotlines des Ärztefunkdiensts nachgehen. Mehr Information hierzu finden Sie auch hier.
 

Update 24.03.2020:

Wir bemühen uns weiterhin um eine Lösung für vorzeitigen Mutterschutz für Schwangere, die im Gesundheitsbereich arbeiten. Nachfolgend der Letztstand zur aktuellen Situation: Wenn auf Grund der Tätigkeit eine Beschäftigung von Schwangeren an ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist, so ist sie auf einem Ersatzarbeitsplatz einzusetzen. Sollte das nicht möglich sein, ist sie die Mitarbeiterin auf Kosten des Dienstgebers freizustellen. Dass das für Unternehmen eine Belastung darstellen kann, ist klar - die geltende Rechtslage, an die wir aber gebunden sind, sieht im Moment keine anderen Möglichkeiten vor. Freistellungen aus medizinischen Gründen außerhalb der Mutterschutzverordnung müssen von den Arbeitsinspektionsärztinnen und Arbeitsinspektionsärzten weiter bearbeitet werden. Dies erfolgt nach Auskunft des zentralen Arbeitsinspektorates auf elektronischem oder telefonischem Weg, um persönliche Kontakte zu vermeiden.
Wir müssen Sie daher ersuchen, sich bei der Betreuung Ihrer Schwangeren Patientinnen entsprechend der dargestellten Ausführungen zu verhalten.
Bitte sehen Sie dazu auch unter folgendes Schreiben.