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09.07.2020
FAQ zu Auslandsurlauben von Mitarbeiter*innen während SARS-CoV-2

Auf Grund zahlreicher Anfragen von Ärzt*innen, geben wir Ihnen folgend einige Antworten zum Thema Urlaub während der Corona-Pandemie:

Darf ich als Dienstgeber*in meine Mitarbeiter*innen fragen wohin sie auf Urlaub fahren?
Urlaub gehört zur privaten Lebensgestaltung von Arbeitnehmer*innen, sodass keine Verpflichtung besteht, den Arbeitgeber*innen von sich aus mitzuteilen, wohin man in den Urlaub fährt. Da die Arbeitgeber*innen die Möglichkeit haben müssen, im Betrieb geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, kann es aufgrund der aktuellen Pandemiesituation allerdings notwendig sein, auf Nachfrage auch das Urlaubsland bekanntzugeben.

Kann ich von meinen Dienstnehmern*innen einen COVID-Test verlangen?
Nein. Eine Verpflichtung zur Vorlage eines negativen COVID-Tests des*der Dienstnehmers*gibt es nicht. Natürlich können Sie dem*der Dienstnehmer*in einen COVID-Test auf ihre Kosten anbieten.

Was passiert, wenn mein*e Mitarbeiter*in ihren Urlaub im Ausland verbringt und nach der Rückkehr in Österreich erkrankt oder bei ihr ein Infektionsverdacht auftaucht?
Es gelten die Regeln des Epidemiegesetzes, d.h. bei einer behördlichen Absonderung durch die zuständigen Behörden, muss das Entgelt weiterbezahlt werden, und zwar unabhängig davon, wo man zuvor seinen Urlaub verbracht hat. Der Arbeitgeber hat einen Ersatzanspruch für das fortgezahlte Entgelt gegenüber dem Staat (§ 32 Epidemiegesetz).

Was passiert, wenn mein*e Dienstnehmer*in ihren Urlaub im Ausland verbringt und dort erkrankt, sodass er*sie nicht rechtzeitig seine*ihre Arbeit wieder antreten kann?
Im Ausland kommen die Regeln des österreichischen Epidemiegesetzes nicht zur Anwendung. Diese Fragen sind daher nach den bestehenden Regeln des österreichischen Arbeitsrechts zu beurteilen:
Wie bei jeder anderen Erkrankung besteht auch bei einer Erkrankung an COVID-19 ein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber, außer die Erkrankung wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
Beispiele, wann grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorliegt:

  • Feiern einer Party unter Missachtung aller Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen

  • gemeinsames Trinken aus Gefäßen und gemeinsamer Gebrauch von Strohhalmen

  • Reise in ein Land oder einer Region mit einer Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 und 6)

Was passiert, wenn mein*e Dienstnehmer*in in einem Land oder einer Region mit einer Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5 und 6) erkrankt oder unter Quarantäne gestellt wird?
In beiden Fällen liegt hier das Risiko beim Dienstnehmer bzw. der Dienstnehmerin, wie das auch schon vor COVID-19 der Fall war.
Dadurch, dass der*die Dienstnehmer*in in ein Land, für das eine Reisewarnung besteht, gereist ist, hat er*sie die Dienstverhinderung (= den nicht rechtzeitigen Antritt der Arbeit) grob fahrlässig verursacht. Es besteht daher weder im Fall einer Erkrankung mit dem Coronavirus noch im Fall einer behördlich verfügten Absonderung im Ausland, die zur verspäteten Rückkehr nach Österreich führt, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber.
Grundsätzlich liegt kein Entlassungsgrund vor.

Was passiert, wenn mein*e Dienstnehmer*in aus einem Land, für das Beschränkungen bei der Einreise nach Österreich bestehen, zurückkehrt und in Heimquarantäne begeben muss?
Für die Heimquarantäne gibt keinen Erstattungsanspruch nach dem Epidemiegesetz. Bestand diese Beschränkungen schon vor Antritt der Reise, besteht auch kein Entgeltfortzahlungsanspruch des*der Dienstnehmer*in.
Der Grund dafür liegt darin, dass der*die Dienstnehmer*in bereits bei Antritt der Auslandsreise wissen musste, dass er*sie mit diesen Einreisebeschränkungen konfrontiert sein wird. Hier liegt ein Verschulden des*der Dienstnehmers*in vor.


08.04.2020
Achtung bei Anordnung von Zwangsurlaub

Immer öfter versuchen Dienstgeber Dienstausfälle oder Dienstverlagerungen mit der Anordnung von Zwangsurlaub oder dem einseitigen Verbrauch von Zeitguthaben auszugleichen. Wenngleich die Rechtslage in diesen Fällen aufgrund der COVID-Maßnahmengesetze zurzeit nicht immer eindeutig ist, empfiehlt die Ärztekammer für Wien in solchen Fällen sich umgehend mit dem jeweiligen Betriebsrat oder direkt mit der Ärztekammer für Wien per Mail an mmmcmVjaHRAYWVrd2llbi5hdA== in Verbindung zu setzen. Die Ärztekammer für Wien ist der Ansicht, dass gerade in Zeiten, in denen das Gesundheitspersonal besonders gefordert ist, solche einseitigen Anordnungen nicht zulässig sein dürfen. Die Ärztekammer für Wien wird sich daher auch mit aller Entschiedenheit gegen solche Maßnahmen der Dienstgeber zur Wehr setzen.