Wechsel von ÄAO 2006 auf ÄAO 2015

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Ein Umstieg von der ÄAO 2006 in die ÄAO 2015 ist gemäß § 27 ÄAO 2015 möglich. Demnach können Ärzt*innen, die ihre Ausbildung nach der ÄAO 2006 begonnen haben unter Anrechnung gleichwertiger Ausbildungszeiten in die ÄAO 2015 wechseln (§ 27 Abs 2 ÄAO 2015). 

Hierbei ist zu beachten, dass nach einem erfolgreichen Umstieg ausschließlich die Vorschriften der Ärzt*innenausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) zur Anwendung gelangen, d.h. dass insbesondere der verpflichtend vorgeschriebene stufenweise Ablauf der Ausbildung eingehalten werden muss (siehe ÄAO 2015 Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt). Des Weiteren muss die Ausbildung auf einer nach der ÄAO 2015 anerkannten Ausbildungsstelle erfolgen.

Ein Rückwechsel in die ÄAO 2006 im selben Fach ist rechtlich nicht möglich. Der*die Dienstgeber*in muss dem gewünschten Umstieg zustimmen. Ein Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeiten sollte daher jedenfalls erst nach Abklärung mit dem*der Dienstgeber*in gestellt werden. Eine zeitliche Befristung für einen Umstieg gibt es nicht. Eine unverbindliche Überprüfung zur Entscheidungsfindung ist nicht möglich.

Antrag auf Anrechnung

Die Antragsunterlagen sind in der jeweils zuständigen Landesärztekammer einzureichen, die auch eine zeitliche Beurteilung der anrechenbaren Ausbildungszeiten vornimmt. Folgende Unterlagen sind jedenfalls vorzulegen:

  • Anrechnungsformular
  • Nachweis der bereits erworbenen Ausbildungsinhalte insbesondere durch
    • Rasterzeugnisse nach ÄAO 2006 oder auch nach ÄAO 2015
    • Bestätigung des Ausbildungsverantwortlichen
    • OP-Kataloge, Logbücher
  • Evaluierungsbogen

Im Anrechnungsformular ist von Antragsteller*innen anzugeben, welche Ausbildungszeiten und -inhalte auf welchen Ausbildungsabschnitt der ÄAO 2015 (Basis-, Allgemeinmedizin-, SF-Grund- bzw. SF-Schwerpunktausbildung) angerechnet werden sollen. Die fachliche Beurteilung der inhaltlichen Gleichwertigkeit erfolgt durch einen für alle Fächer bei der Österreichischen Ärztekammer eingerichteten Fachkreis. Die jeweiligen Fachkreise vergleichen die vom Antragsteller bereits nachgewiesenen Inhalte mit den nach der ÄAO 2015 geforderten Ausbildungsinhalten, insbesondere den verpflichtend vorgeschriebenen Leistungszahlen.

Basierend auf deren fachlichen Einschätzung erlässt die Österreichische Ärztekammer einen Anrechnungsbescheid, worin einerseits über die Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildungszeiten abgesprochen wird und andererseits die noch zu absolvierende Ausbildungsdauer und –inhalte ausgewiesen werden.


Der Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeiten ist unabhängig von einer allfälligen Anmeldung zur Arztprüfung nach ÄAO 2015 und stellt kein Antrittskriterium dar.


Im Rahmen der Ausbildung zum*r Ärzt*in für Allgemeinmedizin erworbene Ausbildungszeiten (Turnuszeiten) sowie Nebenfach-Ausbildungszeiten können aufgrund fehlender Gleichwertigkeit nicht auf die SF-Grund- bzw. Schwerpunktausbildung angerechnet werden. 

Weitergehende Informationen sowie die Antragsunterlagen sind über die Österreichische Ärztekammer abrufbar: Anrechnung auf ÄAO 2015 (aerztekammer.at) 

Für Rechtsauskünfte steht Ihnen die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien jederzeit gerne zur Verfügung:
Mag.a phil. Nathalie Holzer, Tel. 51501/1412, E-Mail mmmaG9semVyQGFla3dpZW4uYXQ= 
Lena Posch, Tel. 51501/1431, E-Mail mmmcG9zY2hAYWVrd2llbi5hdA== 
Nathalie Riahi, BA, Tel. 51501/1432, E-Mail mmmcmlhaGlAYWVrd2llbi5hdA==