Wechsel von ÄAO 2006 auf ÄAO 2015

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Für Ärzte, die ihre Ausbildung nach der Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006) begonnen haben, besteht die Möglichkeit unter Anrechnung gleichwertiger Ausbildungszeiten ab dem 1. März 2016 in die neue Ausbildungsordnung zu wechseln (§ 27 Abs. 2 ÄAO 2015).

Hierbei ist zu beachten, dass nach einem erfolgreichen Umstieg ausschließlich die Vorschriften der Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) zur Anwendung gelangen, d.h. dass insbesondere der verpflichtend vorgeschriebene stufenweise Ablauf der Ausbildung eingehalten werden muss (siehe ÄAO 2015 Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt). Des Weiteren muss die Ausbildung auf einer nach der ÄAO 2015 anerkannten Ausbildungsstelle erfolgen.

Ein Rückwechsel in die ÄAO 2006 im selben Fach ist rechtlich nicht möglich. Der Dienstgeber muss dem gewünschten Umstieg zustimmen. Ein Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeiten sollte daher jedenfalls erst nach Abklärung mit dem Dienstgeber gestellt werden. Eine zeitliche Befristung für einen Umstieg gibt es nicht. Eine unverbindliche Überprüfung zur Entscheidungsfindung ist nicht möglich.

Antrag auf Anrechnung

Bei einem Umstieg ist die Anrechnung von bereits absolvierten Ausbildungszeiten bei inhaltlicher Gleichwertigkeit möglich. Hierfür ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich. Die Antragsunterlagen sind in der jeweils zuständigen Landesärztekammer einzureichen, die auch eine zeitliche Beurteilung der anrechenbaren Ausbildungszeiten vornimmt. Folgende Unterlagen sind jedenfalls vorzulegen:

  • Anrechnungsformular
  • Nachweis der bereits erworbenen Ausbildungsinhalte insbesondere durch
    • Rasterzeugnisse nach ÄAO 2006 oder auch nach ÄAO 2015
    • Bestätigung des Ausbildungsverantwortlichen
    • OP-Kataloge, Logbücher
  • Evaluierungsbogen

Im Anrechnungsformular ist vom Antragsteller anzugeben, welche Ausbildungszeiten und -inhalte auf welchen Ausbildungsabschnitt der ÄAO 2015 (Basis-, Allgemeinmedizin-, SF-Grund- bzw. SF-Schwerpunktausbildung) angerechnet werden sollen. Eine Anrechnung auf die SF-Schwerpunktausbildung ist auch im Falle einer nicht vollständigen Anrechnung auf die SF-Grundausbildung möglich.

Die fachliche Beurteilung der inhaltlichen Gleichwertigkeit erfolgt durch einen für alle Fächer bei der Österreichischen Ärztekammer eingerichteten Fachkreis. Die jeweiligen Fachkreise vergleichen die vom Antragsteller bereits nachgewiesenen Inhalte mit den nach der ÄAO 2015 geforderten Ausbildungsinhalten, insbesondere den verpflichtend vorgeschriebenen Leistungszahlen.

Basierend auf deren fachlichen Einschätzung erlässt die Österreichische Ärztekammer einen Anrechnungsbescheid, worin einerseits über die Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildungszeiten abgesprochen wird und andererseits die noch zu absolvierende Ausbildungsdauer und –inhalte ausgewiesen werden.

Der Antrag auf Anrechnung von Ausbildungszeiten ist unabhängig von einer allfälligen Anmeldung zur Arztprüfung nach ÄAO 2015 und stellt kein Antrittskriterium dar.

Richtlinie zur Anerkennung von absolvierten Ausbildungszeiten

Die Österreichisch Ärztekammer hat in einer Richtlinie die Grundsätze der Anrechnung und deren Prüfung festgelegt.

Im Gegensatz zur regulären Basisausbildung nach ÄAO 2015, wo sowohl konservative als auch chirurgische Ausbildungszeiten erworben werden müssen, können bei einem Umstieg auch Ausbildungszeiten im Ausmaß von 9 Monaten aus einem Fach auf die Basisausbildung angerechnet werden. Ausbildungszeiten, die auf die Basisausbildung angerechnet werden, sind nicht doppelt für sonstige Ausbildungszeiten anrechenbar. Für Ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Fachärzte, die einen Umstieg in einem anderen Sonderfach vornehmen, entfällt die Basisausbildung.

Im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erworbene Ausbildungszeiten (Turnuszeiten) sowie Nebenfach-Ausbildungszeiten können gemäß Beschluss der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer ab dem Stichtag 1.10.2018 aufgrund fehlender Gleichwertigkeit nicht auf die SF-Grund- bzw. Schwerpunktausbildung angerechnet werden. Für Anträge, die vor dem 1.10.2018 eingebracht werden, können diese Zeiten im Einzelfall bei inhaltlicher Gleichwertigkeit zur Anrechnung gelangen, wobei hier nicht automatisch eine 1:1 Anrechnung der Ausbildungszeiten erfolgt, sondern auf die nachgewiesenen Inhalte abgestellt wird. Für einen Wechsel im Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie wird der Beschluss erst mit 1.10.2019 wirksam.  

Orthopädie und Traumatologie

Für das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gibt es eine gesonderte Übergangsbestimmung (§ 27 Abs. 4 ÄAO 2015). Diese gilt allerdings nur für Personen, die bis 31.5.2015 eine Ausbildung entweder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder im Hauptfach Unfallchirurgie begonnen haben. Turnus- sowie Nebenfach-Ausbildungszeiten in den beiden Fächern reichen nicht aus.

Gemäß § 27 Abs. 4 ÄAO 2015 müssen 32 Monate im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und 32 Monate im Hauptfach Unfallchirurgie erworben werden. Nebenfach-Ausbildungszeiten aus den beiden Fächern können nicht angerechnet werden. Ergänzend müssen Ausbildungszeiten, vorwiegend in konservativen Fachgebieten, im Ausmaß von 8 Monaten absolviert werden, wobei hierauf bereits absolvierte Turnus- oder Nebenfachzeiten angerechnet werden können.

Für Personen, die bis 31.5.2015 eine Ausbildung entweder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder im Hauptfach Unfallchirurgie begonnen haben, ist diese Übergangsbestimmung verpflichtend.

Personen, die die Voraussetzung der Hauptfachausbildung zum Stichtag 31.5.2015 nicht erfüllen, müssen im regulären Weg in die ÄAO 2015 wechseln und die dort vorgesehene SF-Grund- und Schwerpunktausbildung absolvieren.

In beiden Fällen ist die Facharztprüfung Orthopädie und Traumatologie zu absolvieren.

Für Fachärzte für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie für Unfallchirurgie gibt es eine gesonderte Regelung zum Erwerb des SF Orthopädie und Traumatologie (siehe Sonderfach Orthopädie und Traumatologie).

Weitergehende Informationen, die  Anerkennungs-Richtlinie sowie die Antragsunterlagen sind unter https://www.aerztekammer.at/anrechnung-auf-aeao-2015 abrufbar.

Für Rechtsauskünfte steht Ihnen die Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien jederzeit gerne zur Verfügung:
Mag.a phil. Nathalie Holzer, Tel. 51501/1412, E-Mail mmmaG9semVyQGFla3dpZW4uYXQ= 
Lena Posch, Tel. 51501/1431, E-Mail mmmcG9zY2hAYWVrd2llbi5hdA== 
Nathalie Riahi, BA, Tel. 51501/1432, E-Mail mmmcmlhaGlAYWVrd2llbi5hdA==