Basisausbildung

Die postpromotionelle Ausbildung beginnt sowohl für die Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin als auch zum*zur Fachärzt*in zwingend mit der Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fachgebieten.

Ziel ist der Erwerb von klinischen Basiskompetenzen sowie die fachgerechte Behandlung von Notsituationen. Die Basisausbildung kann ausschließlich in anerkannten Spitälern in Form einer Anstellung als Turnusärzt*in erfolgen und besteht aus konservativen wie auch chirurgischen Ausbildungsinhalten.

Die ursprünglich neunmonatige Basisausbildung wird ab 1. August 2026 von neun auf sechs Monate unter Beibehaltung der bestehenden Ausbildungsinhalte verkürzt. Da im Rahmen der Basisausbildung weiterhin chirurgische und konservative Fachgebiete zu absolvieren sind, ist zumindest eine Rotation in einem chirurgischen und eine Rotation in einem konservativen Fachgebiet erforderlich.

Es gibt keine vorgegebene zeitliche Zuordnung zu bestimmten Fächern, vielmehr sind die Inhalte der Basisausbildung in den sechs Monaten (ab 1.8.2026) vollständig zu absolvieren. Wählt der*die Auszubildende zusätzlich ein beliebiges Fach (z.B. Pathologie oder Radiologie) sind zwei Rotationen zu absolvieren.

Die verkürzte Dauer der Basisausbildung auf sechs Monate gilt für all jene Ärzt*innen, die ihre Basisausbildung ab dem 1. August 2026 beginnen. Darüber hinaus sind auch folgende Personengruppen umfasst:

  1. Personen, die zwischen 29. März 2024 und 31. Juli 2026 ein Doktorat der gesamten Heilkunde erworben oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen akademischen Grad in Österreich als Doktorat der Heilkunde nostrifiziert haben
  2. Personen, die zwischen 1. September 2025 und 31. Juli 2026 in Basisausbildung sind oder waren, oder
  3. Einen Antrag auf Anrechnung des Klinisch-Praktischen Jahres (KPJ) auf die Basisausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 gestellt haben.

Wir dürfen darauf hinweisen, dass bis zum Inkrafttreten der Ärztegesetz-Novelle mit 1. August 2026 die Basisausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zu absolvieren ist. Wurden bis zu diesem Zeitpunkt bereits neun Monate der Basisausbildung absolviert und sämtliche erforderlichen Ausbildungsinhalte im Rasterzeugnis bestätigt, ist die Basisausbildung als abgeschlossen zu betrachten und es kann keine nachträgliche Änderung der ASV-Meldungen erfolgen; es kommt in diesem Fall nicht zu einer Verkürzung der Basisausbildung. Eine Anrechnung auf die allgemeinmedizinische Ausbildung bzw. auf die Sonderfachgrund- und oder Sonderfachschwerpunktausbildung ist nicht möglich.

Weitere Informationen zur Verkürzung der Basisausbildung sowie FAQs zu diesem Thema finden Sie hier: Informationen zur Verkürzung der Basisausbildung (KPJ-Anrechnung)